Praxis für Psychosomatische Medizin u. Psychotherapie, Coaching, Mediation u. Prävention
Dr. Dr. med. Herbert Mück (51061 Köln)

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Sterbebegleitung: Gegen einseitige Betonung von Autonomie und Selbstbestimmung
DGPPN: Kritische Stellungnahme zum Nationalen Ethikrat


Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) kritisiert nachdrücklich die jüngst veröffentlichte Stellungnahme des Nationalen Ethikrates zum Thema „Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende“. In diesem Positionspapier, das ohne die Einbeziehung von Experten aus dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Kompetenzbereich erarbeitet wurde, plädiert der Rat u.a. dafür, in ganz besonders gravierenden Fällen eine Beihilfe zur Selbsttötung zu erlauben.

Nach Auffassung der DGPPN besteht gerade im Umgang mit Sterbenden eine besondere Schutz- und Fürsorgepflicht der Gesundheitsfürsorge und des demokratischen Staates für seine Bürger. Diese Fürsorgepflicht hat Vorrang vor einer mitunter falsch verstandenen Selbstbestimmungsgläubigkeit, wenn der „autonom sterbende Patient“ nicht zu einem sowohl einsamen und verlassenen, als auch unbehandelten und unversorgten Menschen werden soll. Für die DGPPN widerspricht „Tötung auf Verlangen“ dem beruflichen Selbstverständnis der Ärzte und wird, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der deutschen Euthanasie-Geschichte, abgelehnt. „Beihilfe zur Selbsttötung“ ist nach Ansicht der wissenschaftlichen Fachgesellschaft keinesfalls mit dem ärztlichen Ethos vereinbar. Die heute vorhandenen Handlungsoptionen, die von der Sterbebegleitung bis hin zur Schmerzbehandlung bzw. bis zur so genannten terminalen Sedierung reichen, sind voll ausreichend und sollten entsprechend genutzt werden.

Die deutsche Rechtssprechung folgt bei den Aspekten Suizid und Suizidverhütung dem Primat des Schutzes der Menschenwürde. Dementsprechend ist die rechtliche Gestaltung auf dem Feld der Suizidologie sehr differenziert ausgelegt. Nach dem Verständnis der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde hat der Staat daher nicht nur das Recht auf Leben, sondern in Extremsituationen auch das Leben des Einzelnen vor diesem selbst zu schützen. Das Selbstbestimmungsrecht des einzelnen Menschen ist damit nicht höher zu bewerten als das höchste Gut, das Leben selbst. Dies gilt besonders dann, wenn der Betreffende an einer psychischen Erkrankung, beispielsweise an einer Depression, leidet, die seine Urteilsfähigkeit einschränkt. In einem solchen Fall kann nicht von einer selbst bestimmten Entscheidung gesprochen werden, sondern die adäquate Behandlung der Erkrankung muss erst die Fähigkeit zu einer selbst bestimmten Urteilsfähigkeit wiederherstellen. In den weitaus meisten Fällen besteht kein Sterbewunsch mehr, ist die Krankheitsphase durch entsprechende Therapie erst einmal überwunden. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht ergibt sich für die DGPPN daraus eine zwingende Pflicht zur Suizidprävention, die von Ärzten oder Angehörigen anderer Heilberufe wahrzunehmen ist.

Wie bereits dargestellt, haben viele der durch Suizid Verstorbenen zum Zeitpunkt ihrer Selbsttötung an einer psychischen Erkrankung gelitten: Zwei Drittel der späteren Suizidenten leiden an einer Depression. Weiterhin ist bekannt, dass bis zu 15 Prozent aller schwer depressiv Kranken im Laufe ihres Lebens durch Selbsttötung sterben. Ferner steht unsere Gesellschaft vor dem Problem, dass körperliche Erkrankungen mit einem Anteil von mindestens 40 Prozent zum Phänomen Suizid beitragen. Besonders gravierend ist dies, wenn schwere Erkrankungen, ungünstige Therapieprognose und Einschränkung der Lebensqualität sowie Schmerzerwartung und -erfahrungen zu Depressionen und erhöhter Suizidneigung führen. Die adäquate Behandlung psychischer Erkrankungen, die das Risiko eines Suizids erhöhen, auch wenn sie körperliche Erkrankungen begleiten, steht somit im Vordergrund.

Suizidale Handlungen werden eher überlebt, wenn der Betroffene über ein tragfähiges soziales Netz (interaktionelles Feld) verfügt. Dabei spielt der appellative und interaktionelle Charakter bei suizidalen Handlungen eine große Rolle und trägt wesentlich zum Überleben in der Krise bei. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht sind gerade Ärztinnen und Ärzte gefordert, aktiv zu Gunsten der Betroffenen einzugreifen.

Nach Auffassung der Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde kann es allerdings auch aus Sicht der Suizidprävention keine Suizidverhütung mit allen Mitteln und um jeden Preis geben. So wäre eine ärztliche Entscheidung vor Ort, einen Menschen mit einer Suizidhandlung nicht mehr zu reanimieren bzw. intensiv-medizinisch zu betreuen, wenn das Sterben nur hinausgezögert, aber nicht mehr verhütet werden kann, eine zwar ethisch schwierige, aber aus ärztlicher Sicht vertretbare Position, die sich aus dem „Sterben lassen“ als einem aktivem Handeln ergeben kann und damit weder mit einer Strafe bewehrt noch berufsrechtlich geahndet werden sollte.

Insgesamt also wurde in der Stellungnahme des Nationalen Ethikrats die Rolle psychischer Erkrankungen für einen möglichen Sterbewunsch nicht ausreichend bewertet. Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde fordert den Nationalen Ethikrat deshalb auf, die in der vorliegenden Stellungnahme angesprochenen Gesichtspunkte unter Hinzuziehung entsprechender Fachkompetenz zu berücksichtigen und die Stellungnahme entsprechend zu modifizieren.

Quelle: DGPPN vom 27.07.2006