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Vereinbarter Massagetermin muss eingehalten werden
Wer mit seinem Therapeuten einen Massagetermin vereinbart, hat
diesen auch einzuhalten. Erscheint er dann nicht und kann sein Fernbleiben
beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen nicht mit einem ärztlichen
Attest belegen, muss er der Praxis die ausgefallene Behandlung voll
bezahlen. Das hat das Amtsgericht München in einem inzwischen
rechtskräftigen Urteil entschieden (Az. 163 C 33450/08).
Hier war einer Frau von ihrem Arzt eine Serie von 10 Massagen verordnet
worden, die ihr die Massagepraxis dann auch insgesamt in Rechnung stellte.
Doch die Patientin wollte den Betrag nicht voll bezahlen, bestand auf
einem Preisnachlass. Denn sie hätte wegen eines Migräneanfalls den letzten
der anberaumten Termine nicht wahrnehmen können und sei demnach nur 9-mal
behandelt worden.
Das habe für Recht und Gesetz keine Bedeutung, konterte der
bayerische Amtsrichter und stellte sich eindeutig auf Seiten der ihr Geld
verlangenden Massage-Praxis. Schließlich handele es sich bei der Abmachung
mit dem Therapeuten um einen klaren Dienstvertrag. Bei einem solchen
Vertragsverhältnis schuldet derjenige, der Dienste in Anspruch nimmt, auch
die Annahme dieser Dienste. Versäumt er sie, muss er die vereinbarte
Vergütung trotzdem bezahlen. Die Vergütungspflicht wäre nur entfallen,
wenn es der Patientin tatsächlich unmöglich gewesen wäre, zu erscheinen.
Dies aber hätte sie beweisen müssen - und zwar mit einer ärztlichen
Bescheinigung. Die jedoch fehlt.
Rettungshubschrauber für bereits toten Patienten – wer muss zahlen?
(31.05.2008)
Wer tot ist, kann nicht mehr
krankenversichert sein und hat deshalb keinen Anspruch auf weitere
Leistungen seiner Versicherung. Mit dieser Begründung wollte sich jetzt
vor dem Landessozialgericht Hessen (Az. L 1 KR 267/07) eine Krankenkasse
um die Bezahlung der Kosten für einen Hubschrauber-Rettungsflug drücken.
Denn der Notruf, der den Einsatz auslöste, erfolgte erst zu einem
Zeitpunkt, als die betroffene Patientin bereits verstorben war.
So sah eine Frau aus dem
Landkreis Offenbach ihre 78-jährige Nachbarin bewusstlos in deren Wohnung
liegen. Sie alarmierte den Rettungsdienst, der über die Zentrale
Leitstelle sofort einen Notarzt per Hubschrauber schickte. Der konnte vor
Ort allerdings nur noch den Tod der Betreffenden feststellen. Offenbar war
sie schon vor dem Anruf verstorben, was ihre Nachbarn als medizinischer
Laie in der Aufregung allerdings nicht merken konnte.
Es habe also weder ein
bewusster Fehlalarm vorgelegen, noch könne von einem Fehleinsatz die Rede
sein, urteilten die hessischen Sozialrichter: "Gerade bei derart
kritischen Situationen zwischen Leben und Tod, in denen der
Luftrettungsdienst wegen seiner besonderen Schnelligkeit gefordert ist,
wäre es mit dem Zweck der schnellstmöglichen Rettung unvereinbar, zunächst
aus der Ferne die immer gegebene Möglichkeit eines nutzlosen Einsatzes zu
überprüfen." Die Krankenkasse muss nach diesem Urteilsspruch die Kosten
für den Einsatz des Rettungshubschraubers übernehmen. Denn der bereits
vorher erfolgte Tod war für einen Laien nicht offenkundig. Der
Leistungsanspruch eines Versicherten dagegen umfasse stets auch die
unverzügliche diagnostische Überprüfung - selbst wenn zunächst nicht
endgültig klar ist, ob Rettungsmaßnahmen noch möglich und sinnvoll sind.
Beim Fahrradausflug
mit Kollegen gestürzt - wer zahlt's?
Der Sturz mit einem Fahrrad kann auch dann
ein Arbeitsunfall sein, wenn das Rad nicht während der Arbeit oder auf dem
Weg dahin (bzw. von dort) zu Fall kommt, so ein entsprechendes Urteil des
Sozialgerichts Gießen (Az. S 3 U 1468/02). In dem jetzt veröffentlichten
Fall ging es um den Versicherungsschutz der Mitarbeiterin eines Giessener
Schul-Fördervereins, die sich während eines außerschulischen
Fahrradausflugs mit Kollegen ihr Handgelenk brach.
Die Unglücks-Tour, an der auch die
Schulleitung teilnahm, hatte eine jahrelange Tradition in einer Reihe von
Unternehmungen des Lehrerkollegiums, mit denen die fachübergreifende
Zusammenarbeit der Pädagogen gefördert werden sollte. Deshalb sahen die
Richter darin eine so genannte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung.
Dafür besteht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch
außerhalb der Arbeitszeit und fern des Weges von und zur Arbeit.
Eine solche Einstufung ist immer dann
rechtens, wenn die betreffende Veranstaltung der Pflege der Verbundenheit
zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft dient, alle
Betriebsangehörigen daran teilnehmen können und die Unternehmensleitung
sie selbst veranstaltet oder zumindest billigt.
Flugreiserücktritt
nach Panik-Attacke? (28.10.2006)
Wer vor dem Abflug des Flugzeugs eine
Panik-Attacke bekommt und nicht mitfliegen kann, erhält bekanntlich die
Stornierungskosten für die gebuchte Reise zurück, wenn er eine
Reiserücktrittsversicherung hat.
Jedoch: Dem Versicherer ist in diesem Fall
das spezielle Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie vorzulegen - das
einfache Attest eines Allgemein-Mediziners reicht nicht aus. Die
Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Klausel in den meisten
Reiserücktritts-Verträgen wurde jetzt vom Landgericht München (Az. 13 S
5055/06) bestätigt.
Damit wurde die Klage eines Mannes zurückgewiesen, der vor dem Flughafen
beim Anblick der Flugzeuge plötzlich eine starke Beklemmung verspürte.
"Ich war wie gelähmt und konnte mich nicht mehr vom Auto hin zur
Abfertigungshalle bewegen", erklärt er vor Gericht. Zwei Tage später
suchte er einen Internisten auf und legte dessen Attest der Versicherung
vor. Die verlangte aber einen Experten-Befund, dass tatsächlich eine
schwerwiegende psychiatrische Erkrankung vorgelegen habe, und verweigerte
die Zahlung. Mit Zustimmung der Münchener Richter.
Anders als körperliche Beschwerden seien
psychische Erkrankungen wesentlich schwerer zu beurteilen. Und daher sei
es gerechtfertigt, die Diagnose einer Panikattacke nur einem Facharzt für
Psychiatrie zu überlassen. Wer den Spezialisten nicht aufsucht, handelt
zumindest grob fahrlässig - insbesondere angesichts des ausdrücklichen und
verständlichen Wunsches des Versicherers.
Zwei Monate Beitragsrückstand - Rauswurf aus
Krankenkasse rechtens (28.20.2006)
Wer als freiwillig Versicherter aus seiner
Krankenkasse geworfen wird, weil er mit den Beiträgen zwei Monate im
Rückstand ist, ist arg dran. Begleicht er die Rückstände nämlich nicht in
der angegebenen Frist, kann er sich auch in keiner anderen Krankenkasse
mehr freiwillig versichern lassen. Dann bleibt nur noch der Kanossa-Gang
zum Sozialamt, warnen Anwälte.
Allerdings darf die von der Krankenkasse
des Schuldners gesetzte letzte Zahlungsfrist nicht zu kurz ausfallen. Nach
einer aktuellen Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (Az. L 1
KR 204/05) müssen dies mindesten zwei Wochen sein.
Im aktuellen Fall hatte die DAK einem Versicherten mitgeteilt, dass seine
freiwillige Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten Zahltages ende, da er
die fälligen Beiträge der letzten zwei Monate nicht entrichtet hatte. Als
Nachfrist zur Begleichung der Ausstände wurden ihm 7 Tage Zeit gegeben.
Das sei jedoch zu eng bemessen, urteilten
die Darmstädter Richter. Ein Versicherter brauche mindestens zwei Wochen
zwischen Zugang des Krankenkassenschreibens und Nachzahlung der
Beitragsrückstände. Und weil die freiwillige Mitgliedschaft immer zu einem
bestimmten Zahltag - in diesem Fall am 15. eines Monats - endet, hätte die
DAK den Versicherten spätestens am 1. des Monats benachrichtigen müssen.
Da dies aber nicht geschehen war, verlängerte sich die freiwillige
Mitgliedschaft bis zum Zahltag des folgenden Monats.
Nicht
jeder Streit ist gleich Mobbing
Arbeitnehmer haben bei einzelnen
Auseinandersetzungen mit Kollegen keinen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber
auf Mobbing-Schmerzensgeld. Das entschied das Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz (Az. 9 Sa 597/04) in einem aktuellen Urteil. Eine
Verkäuferin behauptete, von einer Filialleiterin schikaniert worden zu
sein. Vor Gericht konnte sich die Verkäuferin allerdings nur an einen
einzigen Fall erinnern, bei dem sich die Vorgesetze abfällig über ihre
Arbeitsleistung geäußert hat. „Das reicht für einen Mobbing-Vorwurf gegen
ihren Arbeitgeber aber nicht aus“, entschied das Gericht und schmetterte
die Klage auf Schmerzensgeld ab. Die obersten Landesarbeitsrichter
stellten klar: „Mobbing ist ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und
Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte.“
Von einem systematischen Vorgehen kann bei einzelnen Vorfällen aber nicht
die Rede sein. Der Arbeitgeber hat deshalb auch nicht seine
Schutzpflichten gegenüber seiner Verkäuferin verletzt. Allerdings: Häufen
sich solche Vorgänge, muss der Arbeitgeber in den Streit zwischen den
Angestellten vermittelnd eingreifen.
Wer sich angesichts der wirtschaftlich
unruhigen Zeiten seines Arbeitsplatzes nicht hundertprozentig sicher ist,
sollte bei langfristiger Buchung der Urlaubsreise vorsorglich auch den
Kündigungsgrund „Arbeitslosigkeit“ in die Reiserücktrittsversicherung
hineinschreiben lassen. Sonst bleibt der Betroffene später auf den Kosten
selbst sitzen, die ihm wegen des Rücktritts von der Reise entstehen. Vor
dem Landgericht München (Az. 31 S 12385/04) wurde der Fall einer Frau
verhandelt, die von Ihrer Firma entlassen worden war. Deshalb hatte sie
einen lang zuvor gebuchten Pauschal-Urlaub einseitig abgesagt und wollte
den vereinbarten Preis von 951,60 Euro nicht mehr zahlen. „Als ich die
Reise gebucht habe, konnte ich doch noch nicht ahnen, dass ich einige
Wochen später arbeitslos sein würde“, klagte die Frau vor Gericht. „Da
sind Sie aber sehr blauäugig und wissen wohl nicht, in welcher Zeit Sie
leben“, hielten ihr die Münchener Richter entgegen. Arbeitslosigkeit sei
von sich aus keine unerwartete Kündigung, welche die Reise für die
Klägerin unzumutbar gemacht hätte. Auch zeige eine vorsorglich nach der
Entlassung eingeholte Genehmigung des Arbeitsamtes, dass die Frau sich
dadurch nicht vom Antritt der Reise hätte abhalten lassen – wenn sie ihr
nicht plötzlich zu teuer geworden wäre. Wird im Rahmen einer
Reiserücktrittsversicherung die nach Buchung der Reise eingetretene
Arbeitslosigkeit nicht ausdrücklich mitversichert, so kann nicht vom
Bestehen von Versicherungsschutz für eben diesen Fall ausgegangen werden.
Die fehlende Einbeziehung der nicht unerwarteten Arbeitslosigkeit in den
Versicherungsschutz wird einem Versicherten jedenfalls nicht als
überraschend abgenommen – er muss vielmehr darauf bestehen, dass diese
Kündigungsgrund mit in den Vertrag aufgenommen wird.
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