Um zu klären, ob eine
Psychotherapie überhaupt sinnvoll ist und ob Patient und Behandler
zueinander "passen", übernimmt die Krankenkasse vorab bis zu 5
"probatorische" Sitzungen. Sie werden auf Kranken- bzw. Überweisungsschein
abgerechnet. Bitte bringen Sie den letztgenannten bzw. Ihre Versichertenkarte
bis zur nächsten Stunde und jeweils zu Beginn eines Quartals immer
mit. Erst wenn wir die beiden erwähnten Fragen bejahen können, ist für
Sie der Zeitpunkt gekommen, bei Ihrer Krankenkasse schriftlich eine längere
Psychotherapie zu beantragen. Bitte nutzen Sie das Angebot der "Kennenlern-Sitzungen"
dazu, sich in Ruhe darüber klar zu werden, ob Sie in mir einen geeigneten
Therapeuten gefunden haben (Manchmal ist es hilfreicher, eine Frau
anstelle eines Mannes als Behandler aufzusuchen). Es ist also in Ordnung,
wenn Sie einen oder sogar mehrere weitere Therapeuten vor Ihrer endgültigen
Entscheidung kennen lernen möchten. Auch bei einer einmal begonnenen
Therapie werden wir in regelmäßigen Abständen immer wieder überprüfen,
ob die Psychotherapie weiterhin für Sie von Nutzen ist und welche Erfolge
Sie bereits erzielt haben („Qualitätskontrolle“).
Auch für Beihilfeberechtigte und bei
vielen Privatversicherten sind "probatorische Sitzungen"
vorgesehen. Bei Privatversicherungen, deren Tarif nur eine bestimmte Zahl
von Sitzungen pro Jahr vorsieht, wird dagegen die Unterscheidung zwischen
probatorischen und normalen Sitzungen nicht gemacht. Bei einigen
Versicherung ist dann auch ein ausführlicher Therapieantrag erforderlich.
Oft reicht hier die ärztliche Bescheinigung einer einschlägigen Diagnose
aus.
Besonders bei manchen Beihilfestellen kann es
vorkommen, dass sich diese gegen die Durchführung von bis zu 5
probatorischen Sitzungen bei jeweils unterschiedlichen Behandlern wehren.
Sie berufen sich darauf, dass die Beihilfevorschriften nur pauschal von 5
zu gewährenden probatorischen Sitzungen sprechen (ohne diese Formulierung
auf einen oder mehrere Behandler zu beziehen). Die betreffenden
Kostenträger stellen sich also auf den Standpunkt, dass es sich um eine
Gesamtzahl handelt und nicht darum, dass man pro "ausprobiertem"
Therapeuten bis zu 5 finanzierte Sitzungen beanspruchen darf. Diese
Auslegung widerspricht jedoch dem Sinn der Vorschriften. Denn wenn ein
Patient (oder der Therapeut, er hat auch das Recht "nein" zu sagen) erst
nach 5 probatorischen Sitzungen zu dem Ergebnis kommt, dass beide Partner
doch nicht zueinander passen, hätte der Patient keinerlei weitere Chancen
mehr, einen neuen Therapeuten kennen zu lernen. Andererseits kann man
verstehen, dass ein Kostenträger skeptisch wird, wenn der gleiche Patient
Rechnungen über 40 probatorische Sitzungen bei 8 verschiedenen Behandlern
einreicht. Sofern Sie nicht zu dieser Personengruppe gehören, sollten Sie
widersprechen, wenn Ihnen eine Beihilfestelle die Erstattung von
probatorischen Sitzungen bei unterschiedlichen Behandlern verweigert.
Bei manchen Privatversicherungen sehen die
Verträge vor, dass pro Kalenderjahr lediglich eine bestimmte Zahl von
Psychotherapiesitzungen bezahlt wird (z.B. 20 oder 30 Sitzungen). Zwischen
probatorischen und regulären Sitzungen wird dann meist kein Unterschied
gemacht. Wer also in einem solchen Fall mehrere Therapeuten mit jeweils 5
probatorischen Sitzungen "ausprobiert", verbraucht allein dadurch
möglicherweise schon sein gesamtes "Jahreskontingent" und muss mit der
eigentlichen Therapie dann bis zum nächsten Jahr warten oder die Behandlung
selbst bezahlen. |