Praxis für Psychosomatische Medizin u. Psychotherapie, Coaching, Mediation u. Prävention
Dr. Dr. med. Herbert Mück (51061 Köln)

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Erläuterungen zur Neufassung der Psychotherapie-Richtlinien

in: Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 51-52 (21.12.1998), Seite A-3308
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

zur Neufassung der Psychotherapie-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in der besonderen Zusammensetzung für Fragen der Psychotherapie und der Psychotherapie-Vereinbarungen, die jeweils zum 1. 1. 1999 in Kraft treten.

Das im Frühjahr 1998 von Bundestag und Bundesrat beschlossene Psychotherapeuten-Gesetz macht eine grundlegende Neufassung sowohl der Psychotherapie-Richtlinien als auch der Psychotherapie-Vereinbarungen gleichzeitig mit dem Inkrafttreten seiner wesentlichen Bestimmungen zum 1. 1. 1999 notwendig. Dies ergibt sich insbesondere aus der geänderten Rechtsstellung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die in Zukunft eine Zulassung bzw. Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung erhalten und damit auch ordentliche bzw. außerordentliche Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen werden. Die am 23. 10. 1998 vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in seiner besonderen Zusammensetzung für Fragen der Psychotherapie beschlossene Neufassung der Psychotherapie-Richtlinien wurde in vier kurz aufeinander folgenden Sitzungen des vom Bundesausschuss dafür eingesetzten Arbeitsausschusses vorbereitet. Gleichzeitig erfolgte eine Anpassung der bestehenden Psychotherapie-Vereinbarungen an die Neufassung der Psychotherapie-Richtlinien und die geänderten gesetzlichen Vorgaben zwischen den Vertragspartnern dieser Vereinbarung unter Hinzuziehung der Leistungserbringerseite des Arbeitsausschusses "Psychotherapie-Richtlinien".

Erläuterungen zu der Neufassung der Psychotherapie-Richtlinien
Die Neufassung der Psychotherapie-Richtlinien, die zum 1. Januar 1999 in Kraft treten soll, enthält die nachfolgend aufgeführten Neuerungen. Zunächst sind Regelungen zum Konsiliarverfahren vor Aufnahme einer Psychotherapie durch einen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten aufgenommen worden. Danach haben diese Psychotherapeuten spätestens nach den probatorischen Sitzungen den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes einzuholen. Der Konsiliarbericht dient der Abklärung einer somatischen oder, wenn der somatisch abklärende Arzt dies für erforderlich hält, psychiatrischen Erkrankung. Zu den Regelungen zum Konsiliarverfahren gehört auch die Festlegung der Qualifikation der den Konsiliarbericht abgebenden Ärzte. Danach sind bei Jugendlichen und Erwachsenen alle Ärzte mit Ausnahme derjenigen, die nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden können, zur Abgabe des Konsiliarberichtes berechtigt. Der Konsiliarbericht im Falle vorgesehener Psychotherapie bei Kindern kann von Pädiatern, Kinder- und Jugendpsychiatern, Internisten, Allgemein- und Praktischen Ärzten abgegeben werden.

Weiterhin sieht die neue Psychotherapie-Richtlinie eine Modifikation des Gutachterverfahrens vor. Danach setzt zukünftig die Genehmigung auch von Kurzzeittherapie grundsätzlich eine vorherige Begutachtung voraus. Eine Befreiung von der Begutachtungspflicht ist möglich, wenn eine definierte Anzahl genehmigter Therapien den Kassenärztlichen Vereinigungen nachgewiesen wird. Hinsichtlich des Inkrafttretens der geschilderten Änderungen des Gutachterverfahrens sehen die Richtlinien vor, daß diese zum 1. 1. 2000 in Kraft treten.

Neu in die Richtlinien aufgenommen wurden die Anforderungen an die Qualifikationen der nach den Richtlinien tätig werdenden Gutachter. Hier ist geregelt, welche Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Begutachtungen vornehmen können. Weiterhin wurden die Vorgaben des Psychotherapeutengesetzes hinsichtlich der Qualifikationsvoraussetzungen für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in den Richtlinien berücksichtigt, wonach jeweils der verfahrensbezogene Fachkundenachweis gem. § 95c SGB V oder gem. § 95 Abs. 10 und 11 SGB V diese Therapeuten zur Durchführung der Psychotherapie nach den Richtlinien berechtigt. Schließlich wurden die Regelungen zum Delegationsverfahren, das nach Zulassung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung entfällt, gestrichen.

Erläuterungen zu der Neufassung der Psychotherapie-Vereinbarungen
Die wesentlichen Änderungen der neuen Psychotherapie-Vereinbarungen sind:
- Anpassung der Terminologie zur Genehmigungspflicht von Leistungen im Rahmen der Psychotherapie an die gesetzlichen Vorgaben, sowohl für den Bereich der ärztlichen Psychotherapie als auch für den Bereich der psychologischen Psychotherapie und der Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie.
- Regelung zur Abrechnung von Leistungen in Einrichtungen gem. § 117 Abs. 2 SGB V. Aufgrund dieses Paragraphen besteht ein Ermächtigungstatbestand für Ambulanzen an psychologischen Universitätsinstituten und an anerkannten Ausbildungsstätten nach dem Psychotherapeuten-Gesetz, sofern sie in Richtlinien-Psychotherapie ausbilden. Die Psychotherapie-Vereinbarungen nehmen hier eine Konkretisierung zur Leistungserbringung an diesen Ambulanzen vor. - Streichung der bisherigen so genannten Beauftragungsregelung zur Erbringung von Leistungen im Rahmen der Ausbildung an nach den Psychotherapie-Vereinbarungen anerkannten Ausbildungsinstituten (diese ist notwendig, da in Zukunft eine Kompetenz zur Anerkennung entsprechender Ausbildungsinstitute allein bei den jeweiligen Bundesländern und nicht mehr bei den Vertragspartnern der Psychotherapie-Vereinbarungen liegt).
- Streichung der das bisherige Delegationsverfahren betreffenden Passagen in den Vereinbarungen.
- Anpassung der Vereinbarungen an die durch die Psychotherapie-Richtlinien geregelten Sachverhalte Konsiliarverfahren, Modifizierung des Gutachterverfahrens und Qualifikationsvoraussetzungen für eine Gutachtertätigkeit.
- Aufnahme von Maßnahmen zur Qualitätssicherung des Gutachterverfahrens.
- Anpassung der im Bereich der Psychotherapie verwendeten Formblätter an die geänderten Vorgaben der Psychotherapie-Richtlinien und -Vereinbarungen. Dabei handelt es sich im wesentlichen um Änderungen, die sich aufgrund des Wegfalls des Delegationsverfahrens ergeben. Das PTV 9 wird dadurch ersatzlos gestrichen. Das PTV 2a und b wird zu einem Formular PTV 2, das sowohl für die Kurzzeit- als auch Langzeittherapie verwendet werden kann. Neu hinzu kommen Formulare für den Konsiliarbericht vor Aufnahme einer Psychotherapie durch Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und eine Überweisung zur Abgabe des Konsiliarberichtes.
- Aufnahme von Übergangsregelungen für die Durchführung tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie durch Psychologische Psychotherapeuten, die an den nach den Psychotherapie-Vereinbarungen anerkannten Ausbildungsinstituten ihre Ausbildung bis zum 31. 12. 2003 beenden und für das Beauftragungsverfahren an diesen Ausbildungsinstituten bis zum 30. 6. 1999.
- Ersatzlose Streichung der bisherigen Anlagen zu den Psychotherapie-Vereinbarungen, die die Anerkennungskriterien für entsprechende Ausbildungsinstitute regelten.
Zur Veröffentlichung gelangt hier nur der Text der Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag, die jedoch grundsätzlich inhaltsgleich zur Anlage 1 des Arzt-/Ersatzkassenvertrages ist. Die einzige inhaltliche Abweichung findet sich im § 14 Abs. 3 der Anlage 1 des Arzt-/Ersatzkassenvertrages. Danach können Testverfahren während einer Psychotherapie grundsätzlich nicht abgerechnet werden.