Erläuterungen zur
Neufassung der Psychotherapie-Richtlinien
in: Deutsches Ärzteblatt 95, Heft
51-52 (21.12.1998), Seite A-3308
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
zur Neufassung der Psychotherapie-Richtlinien des
Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in der besonderen
Zusammensetzung für Fragen der Psychotherapie und der
Psychotherapie-Vereinbarungen, die jeweils zum 1. 1. 1999 in Kraft treten.
Das im Frühjahr 1998 von Bundestag und Bundesrat
beschlossene Psychotherapeuten-Gesetz macht eine grundlegende Neufassung
sowohl der Psychotherapie-Richtlinien als auch der
Psychotherapie-Vereinbarungen gleichzeitig mit dem Inkrafttreten seiner
wesentlichen Bestimmungen zum 1. 1. 1999 notwendig. Dies ergibt sich
insbesondere aus der geänderten Rechtsstellung der Psychologischen
Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die in
Zukunft eine Zulassung bzw. Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung
erhalten und damit auch ordentliche bzw. außerordentliche Mitglieder der
Kassenärztlichen Vereinigungen werden. Die am 23. 10. 1998 vom
Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in seiner besonderen
Zusammensetzung für Fragen der Psychotherapie beschlossene Neufassung der
Psychotherapie-Richtlinien wurde in vier kurz aufeinander folgenden
Sitzungen des vom Bundesausschuss dafür eingesetzten Arbeitsausschusses
vorbereitet. Gleichzeitig erfolgte eine Anpassung der bestehenden
Psychotherapie-Vereinbarungen an die Neufassung der
Psychotherapie-Richtlinien und die geänderten gesetzlichen Vorgaben
zwischen den Vertragspartnern dieser Vereinbarung unter Hinzuziehung der
Leistungserbringerseite des Arbeitsausschusses
"Psychotherapie-Richtlinien".
Erläuterungen zu der Neufassung der
Psychotherapie-Richtlinien
Die Neufassung der Psychotherapie-Richtlinien, die zum 1. Januar 1999 in
Kraft treten soll, enthält die nachfolgend aufgeführten Neuerungen.
Zunächst sind Regelungen zum Konsiliarverfahren vor Aufnahme einer
Psychotherapie durch einen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten aufgenommen worden. Danach haben diese
Psychotherapeuten spätestens nach den probatorischen Sitzungen den
Konsiliarbericht eines Vertragsarztes einzuholen. Der Konsiliarbericht
dient der Abklärung einer somatischen oder, wenn der somatisch abklärende
Arzt dies für erforderlich hält, psychiatrischen Erkrankung. Zu den
Regelungen zum Konsiliarverfahren gehört auch die Festlegung der
Qualifikation der den Konsiliarbericht abgebenden Ärzte. Danach sind bei
Jugendlichen und Erwachsenen alle Ärzte mit Ausnahme derjenigen, die nur
auf Überweisung in Anspruch genommen werden können, zur Abgabe des
Konsiliarberichtes berechtigt. Der Konsiliarbericht im Falle vorgesehener
Psychotherapie bei Kindern kann von Pädiatern, Kinder- und
Jugendpsychiatern, Internisten, Allgemein- und Praktischen Ärzten
abgegeben werden.
Weiterhin sieht die neue Psychotherapie-Richtlinie
eine Modifikation des Gutachterverfahrens vor. Danach setzt zukünftig die
Genehmigung auch von Kurzzeittherapie grundsätzlich eine vorherige
Begutachtung voraus. Eine Befreiung von der Begutachtungspflicht ist
möglich, wenn eine definierte Anzahl genehmigter Therapien den
Kassenärztlichen Vereinigungen nachgewiesen wird. Hinsichtlich des
Inkrafttretens der geschilderten Änderungen des Gutachterverfahrens sehen
die Richtlinien vor, daß diese zum 1. 1. 2000 in Kraft treten.
Neu in die Richtlinien aufgenommen wurden die
Anforderungen an die Qualifikationen der nach den Richtlinien tätig
werdenden Gutachter. Hier ist geregelt, welche Ärzte, Psychologische
Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Begutachtungen vornehmen können. Weiterhin wurden die Vorgaben des
Psychotherapeutengesetzes hinsichtlich der Qualifikationsvoraussetzungen
für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten in den Richtlinien berücksichtigt, wonach
jeweils der verfahrensbezogene Fachkundenachweis gem. § 95c SGB V oder
gem. § 95 Abs. 10 und 11 SGB V diese Therapeuten zur Durchführung der
Psychotherapie nach den Richtlinien berechtigt. Schließlich wurden die
Regelungen zum Delegationsverfahren, das nach Zulassung der
Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung entfällt,
gestrichen.
Erläuterungen zu der Neufassung der
Psychotherapie-Vereinbarungen
Die wesentlichen Änderungen der neuen Psychotherapie-Vereinbarungen sind:
- Anpassung der Terminologie zur Genehmigungspflicht von Leistungen im
Rahmen der Psychotherapie an die gesetzlichen Vorgaben, sowohl für den
Bereich der ärztlichen Psychotherapie als auch für den Bereich der
psychologischen Psychotherapie und der Kinder- und
Jugendlichen-Psychotherapie.
- Regelung zur Abrechnung von Leistungen in Einrichtungen gem. § 117 Abs.
2 SGB V. Aufgrund dieses Paragraphen besteht ein Ermächtigungstatbestand
für Ambulanzen an psychologischen Universitätsinstituten und an
anerkannten Ausbildungsstätten nach dem Psychotherapeuten-Gesetz, sofern
sie in Richtlinien-Psychotherapie ausbilden. Die
Psychotherapie-Vereinbarungen nehmen hier eine Konkretisierung zur
Leistungserbringung an diesen Ambulanzen vor. - Streichung der bisherigen
so genannten Beauftragungsregelung zur Erbringung von Leistungen im Rahmen
der Ausbildung an nach den Psychotherapie-Vereinbarungen anerkannten
Ausbildungsinstituten (diese ist notwendig, da in Zukunft eine Kompetenz
zur Anerkennung entsprechender Ausbildungsinstitute allein bei den
jeweiligen Bundesländern und nicht mehr bei den Vertragspartnern der
Psychotherapie-Vereinbarungen liegt).
- Streichung der das bisherige Delegationsverfahren betreffenden Passagen
in den Vereinbarungen.
- Anpassung der Vereinbarungen an die durch die Psychotherapie-Richtlinien
geregelten Sachverhalte Konsiliarverfahren, Modifizierung des
Gutachterverfahrens und Qualifikationsvoraussetzungen für eine
Gutachtertätigkeit.
- Aufnahme von Maßnahmen zur Qualitätssicherung des Gutachterverfahrens.
- Anpassung der im Bereich der Psychotherapie verwendeten Formblätter an
die geänderten Vorgaben der Psychotherapie-Richtlinien und
-Vereinbarungen. Dabei handelt es sich im wesentlichen um Änderungen, die
sich aufgrund des Wegfalls des Delegationsverfahrens ergeben. Das PTV 9
wird dadurch ersatzlos gestrichen. Das PTV 2a und b wird zu einem Formular
PTV 2, das sowohl für die Kurzzeit- als auch Langzeittherapie verwendet
werden kann. Neu hinzu kommen Formulare für den Konsiliarbericht vor
Aufnahme einer Psychotherapie durch Psychologische Psychotherapeuten oder
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und eine Überweisung zur Abgabe
des Konsiliarberichtes.
- Aufnahme von Übergangsregelungen für die Durchführung
tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie durch
Psychologische Psychotherapeuten, die an den nach den
Psychotherapie-Vereinbarungen anerkannten Ausbildungsinstituten ihre
Ausbildung bis zum 31. 12. 2003 beenden und für das Beauftragungsverfahren
an diesen Ausbildungsinstituten bis zum 30. 6. 1999.
- Ersatzlose Streichung der bisherigen Anlagen zu den
Psychotherapie-Vereinbarungen, die die Anerkennungskriterien für
entsprechende Ausbildungsinstitute regelten.
Zur Veröffentlichung gelangt hier nur der Text der Anlage 1 zum
Bundesmantelvertrag, die jedoch grundsätzlich inhaltsgleich zur Anlage 1
des Arzt-/Ersatzkassenvertrages ist. Die einzige inhaltliche Abweichung
findet sich im § 14 Abs. 3 der Anlage 1 des Arzt-/Ersatzkassenvertrages.
Danach können Testverfahren während einer Psychotherapie grundsätzlich
nicht abgerechnet werden.