Verweigert eine allein sorgeberechtigte
Mutter dem Vater den Urlaub mit den gemeinsamen Kindern, muss sie dem Mann
die Reisekosten ersetzen, so eine Entscheidung des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main (Az. 1 UF 64/05).
Im konkreten Fall wollte ein Vater den Sommerurlaub mit seinen beiden
Töchtern in Dänemark verbringen. Die Mutter hatte nichts dagegen - doch am
Tag der Abreise überlegte sie es sich anders und verweigerte den Kindern
die Abreise. Der frustrierte Vater wollte den lang geplanten Urlaub nicht
allein antreten, stornierte die Reise und verlangte den Reisepreis von
seiner Ex-Frau zurück.
Bei den Frankfurter Richtern stieß er damit auf Verständnis und erhielt 50
Prozent der Reisekosten als Schadensersatz zugesprochen. Mehr aber auch
nicht - schließlich hätte er die Reise auch allein antreten können. Den
Einwand der Mutter, dass die Kinder gar nicht mit dem Vater verreisen
wollten, wiesen die Richter zurück: "Sie waren verpflichtet, dem Vater die
Reise zu ermöglichen", rügte das Gericht das Verhalten der Frau. Denn
auch, wenn der Mann nicht sorgeberechtigt sei, habe er doch ein Recht auf
Umgang mit seinen Kindern.
Unterhalt:
Exfrau muss sich intensiv um Job bemühen
Will ein Ehepartner nach der Scheidung
Unterhalt beziehen, muss er sich in ausreichendem Maße um Beschäftigung
kümmern.Ansonsten braucht der eigentlich zum Unterhalt verpflichtete
frühere Partner nicht zahlen, urteilte das Oberlandesgericht Köln (Az. 4
UF 105/04). Im konkreten Fall bezog die kinderlose Ehefrau nach der
Scheidung zunächst noch keinen Unterhalt von ihrem Exmann. Erst nach
Verlust des Arbeitsplatzes als Kindergärtnerin verlangte sie von ihm
ergänzenden Unterhalt. Ihr ehemaliger Partner weigerte sich jedoch. „Meine
Exfrau hat sich gar nicht richtig um einen existenzsichernden Job bemüht“,
begründete er seine Zahlungsverweigerung vor Gericht. „Ich habe aber bis
zu 13 Bewerbungen im Monat geschrieben“, konterte die so Gescholtene. Nach
Ansicht der Kölner Richter zuwenig: „20 bis 30 Bewerbungsschreiben sind
für Sie zumutbar.“ Der frühere Ehemann braucht deshalb nicht zahlen. Die
Anforderungen an die Intensität der Arbeitssuche hängen von der
Beschäftigungssituation vor Ort ab, aber auch von den persönlichen
Voraussetzungen des Suchenden. Von der 40 Jahre alten Exehefrau verlangte
das Gericht, sich ganztägig um Arbeit zu bemühen. |