Praxis für Psychosomatische Medizin u. Psychotherapie, Coaching, Mediation u. Prävention
Dr. Dr. med. Herbert Mück (51061 Köln)

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Nützliches aus dem Familienrecht
(Quelle: Newsletter www.deutsche-anwaltshotline -
mit freundlicher Genehmigung)


Ex-Mann hat Recht auf Urlaub mit seinen Kindern (25.08.2005)

Verweigert eine allein sorgeberechtigte Mutter dem Vater den Urlaub mit den gemeinsamen Kindern, muss sie dem Mann die Reisekosten ersetzen, so eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 1 UF 64/05).
Im konkreten Fall wollte ein Vater den Sommerurlaub mit seinen beiden Töchtern in Dänemark verbringen. Die Mutter hatte nichts dagegen - doch am Tag der Abreise überlegte sie es sich anders und verweigerte den Kindern die Abreise. Der frustrierte Vater wollte den lang geplanten Urlaub nicht allein antreten, stornierte die Reise und verlangte den Reisepreis von seiner Ex-Frau zurück.
Bei den Frankfurter Richtern stieß er damit auf Verständnis und erhielt 50 Prozent der Reisekosten als Schadensersatz zugesprochen. Mehr aber auch nicht - schließlich hätte er die Reise auch allein antreten können. Den Einwand der Mutter, dass die Kinder gar nicht mit dem Vater verreisen wollten, wiesen die Richter zurück: "Sie waren verpflichtet, dem Vater die Reise zu ermöglichen", rügte das Gericht das Verhalten der Frau. Denn auch, wenn der Mann nicht sorgeberechtigt sei, habe er doch ein Recht auf Umgang mit seinen Kindern.


Unterhalt: Exfrau muss sich intensiv um Job bemühen

Will ein Ehepartner nach der Scheidung Unterhalt beziehen, muss er sich in ausreichendem Maße um Beschäftigung kümmern.Ansonsten braucht der eigentlich zum Unterhalt verpflichtete frühere Partner nicht zahlen, urteilte das Oberlandesgericht Köln (Az. 4 UF 105/04). Im konkreten Fall bezog die kinderlose Ehefrau nach der Scheidung zunächst noch keinen Unterhalt von ihrem Exmann. Erst nach Verlust des Arbeitsplatzes als Kindergärtnerin verlangte sie von ihm ergänzenden Unterhalt. Ihr ehemaliger Partner weigerte sich jedoch. „Meine Exfrau hat sich gar nicht richtig um einen existenzsichernden Job bemüht“, begründete er seine Zahlungsverweigerung vor Gericht. „Ich habe aber bis zu 13 Bewerbungen im Monat geschrieben“, konterte die so Gescholtene. Nach Ansicht der Kölner Richter zuwenig: „20 bis 30 Bewerbungsschreiben sind für Sie zumutbar.“ Der frühere Ehemann braucht deshalb nicht zahlen. Die Anforderungen an die Intensität der Arbeitssuche hängen von der Beschäftigungssituation vor Ort ab, aber auch von den persönlichen Voraussetzungen des Suchenden. Von der 40 Jahre alten Exehefrau verlangte das Gericht, sich ganztägig um Arbeit zu bemühen.