Ärztliche Gebührenordnung (GOÄ):
Was nur wenige wissen
(Quelle: www3.univadis.de vom 06.05.2005)
.....Die
letztmalige Generalüberholung der GOÄ datiert vom November 1982. Das
damals neu gefasste Gebührenverzeichnis basiert auf der
Ersatzkassengebührenordnung, der E-Adgo, von 1978. Von den insgesamt 32
Abschnitten des Leistungsverzeichnisses der GOÄ sind seitdem 22 Kapitel
nicht mehr grundlegend aktualisiert worden. Sie sind inzwischen 27 Jahre
alt. Die restlichen 10 Kapitel des Verzeichnisses sind 1996 neu gefasst
worden und somit inzwischen auch mehr als 10 Jahre alt. Der rasante
Fortschritt der Medizin der letzten drei Jahrzehnte ist damit an der GOÄ
weitgehend spurlos vorübergegangen....
........Das
Fazit ist, dass mit der seit 1982 gesetzlich vorgeschriebenen strikten
Bindung der Abrechnung an das Gebührenverzeichnis der GOÄ, denn
Abweichungen sind ja nur noch bei der Höhe der Gebühr zulässig, dem Arzt
zugemutet wird, Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der modernen
Medizin des Jahres 2005 auf der Grundlage eines Verzeichnisses des Jahres
1978 abzurechnen. Analogbewertungen, die fehlende ärztliche Leistungen
ersetzen sollen, sind nicht auf alle Neuerungen anwendbar und können somit
nur eine Zwischenlösung bis zu einer Novellierung sein.
Erschwert wird die Situation durch die fehlende Systematik der
gebührenrechtlichen Anforderungen und die für einzelne ärztliche
Fachgebiete unzumutbaren Bewertungsdisparitäten. Die Teilnovellierungen in
den Jahren 1988 und 1996 brachten zwar eine bescheidene Anhebung des
Vergütungsniveaus um real 7,4%. Sie verbanden aber auch einschneidende
Änderungen des Gebührenrechts im Paragraphenteil, der sich ja auf alle
Leistungen des Gebührenverzeichnisses auswirkt, mit einer nur teilweisen
Aktualisierung dieses Verzeichnisses.
Anmerkung: Seit 9
Jahren erfolgte keinerlei Honoraranpassung mehr! In dieser Zeit erfuhren
dagegen die Gebühren für Rechtsanwälte eine drastische Anhebung!
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