Praxis für Psychosomatische Medizin u. Psychotherapie, Coaching, Mediation u. Prävention
Dr. Dr. med. Herbert Mück (51061 Köln)

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Pressemitteilung des Bundessozialgerichts ("Termintipp") zur Psychotherapeuten-Honorierung


Welche Vergütung ist für Psychotherapeuten angemessen?

Die Problematik der angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung beschäftigt seit mehr als 10 Jahren das Bundessozialgericht. Der 6. Senat hat bereits im Jahr 1999 entschieden und nachfolgend mehrfach bekräftigt, es müsse im Rahmen des Systems der Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen sichergestellt werden, dass ärztliche wie nichtärztliche Psychotherapeuten ein im Vergleich zu den übrigen Arztgruppen ange­messenes Honorar für die Durchführung zeitgebundener und genehmigungs­pflichtiger Psychothera­pien erzielen können. Er hat hierzu auf der Grundlage einer Modellrechnung für die Zeit bis 1998 einen Punktwert von grundsätzlich 10 Pf (5,11 Cent) für die damals mit 1450 Punkten je Sitzung be­werteten psychotherapeutischen Leistungen für erforderlich gehalten, der unter besonderen Umstän­den allerdings niedriger ausfallen konnte. Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung aufgegriffen und ab 1. Januar 2000 in § 85 Abs 4, 4a SGB V vorgesehen, dass künftig der Bewertungsausschuss ‑ ein von Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen gebildetes Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung - Regelungen zur Gewährleistung einer angemessenen Höhe der Vergütung psy­chotherapeutischer Leistungen je Zeiteinheit zu treffen hat. Seitdem konzentriert sich der Streit darauf, ob die Vorgaben des Bewertungsausschusses für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen rechtmäßig sind.

Den ersten Beschluss des Bewertungsausschusses - vom 16. Februar 2000 - hatte das Bundessozialgericht als rechtswidrig beanstandet (Urteil vom 28. Januar 2004 - BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr 8). Die daraufhin vom Bewertungsausschuss getroffene Neuregelung für Zeiträume ab 1. Januar 2000 führte im Jahr 2000 zu einem Mindestpunktwert für psychotherapeutische Leistungen in Höhe von 4,08 Cent (Sachsen), 4,7294 Cent (Nordrhein) bzw 4,8071 Cent (Schleswig-Holstein); im Jahr 2004 betrug der Mindestpunktwert 4,47 Cent (Sachsen) bzw 4,84 Cent (Hessen). Auch diese Neu­regelung wird von zahlreichen Psychotherapeuten angegriffen. Sie kritisieren die Berechnungsvor­gaben des Bewertungsaus­schusses als einseitig zu ihren Lasten gehend und machen zudem geltend, auch nicht vorab genehmigungspflichtige "probatorische Sitzungen" müssten mit dem Mindestpunkt­wert honoriert werden. Das Sozialgericht Düsseldorf hat eine entsprechende Klage insgesamt abge­wiesen. Hingegen haben das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht, das Sozialgericht Dresden und das Sozialgericht Marburg das Klagebegehren zwar nicht in Bezug auf die probatorischen Sitzun­gen, aber hinsichtlich einzelner Berechnungsvorgaben für durchgreifend erachtet und die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zu erneuter Entscheidung über die Honoraransprüche nach einer Nach­besserung des Beschlusses des Bewertungsausschusses verurteilt.

In den am 28. Mai 2008 um 10.00 Uhr, Saal I, zur mündlichen Verhandlung anstehenden, als Musterprozess für zahlreiche Psychotherapeuten im Bundesgebiet betriebenen Revisionsverfahren ist zu klären, ob die vom Bewertungsausschuss am 18. Februar 2005 bekanntgemachte Neufassung des Beschlusses zur angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Ver­tragsärzte und -therapeuten rechtmäßig ist oder erneut überarbeitet werden muss.

§ 85 SGB V lautet - soweit hier von Bedeutung - wie folgt:
(vom 1.1.2000 bis 31.12.2001 geltende Fassung)

(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe des Gesamtvertrages für die gesamte vertragsärztliche Versorgung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung an die Kassenärztliche Vereinigung.

(4) 1Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragsärzte; in der ver­tragsärztlichen Versorgung verteilt sie die Gesamtvergütungen getrennt für die Bereiche der hausärzt­lichen und der fachärztlichen Versorgung (§ 73). 2Sie wendet dabei den im Benehmen mit den Ver­bänden der Krankenkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. … 4Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung der Leistungen der Psychotherapeuten und der ausschließlich psychothe­rapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewähr­leisten.

(4a) 1Der Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 1 Satz 1) bestimmt erstmalig bis zum 28. Februar 2000 Kriterien zur Verteilung der Gesamtvergütungen nach Absatz 4, insbesondere zur Festlegung der Vergütungsanteile für die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung sowie für deren Anpassung an solche Veränderungen der vertragsärztlichen Versorgung, die bei der Bestimmung der Anteile der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung an der Gesamtvergütung zu beachten sind; er be­stimmt ferner den Inhalt der nach Absatz 4 Satz 4 zu treffenden Regelungen.  …

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Der streitbefangene Beschluss des Bewertungsausschusses ist in Heft 7 des Deutschen Ärzteblattes vom 18.2.2005 auf Seite A-457 veröffentlicht; er kann unter www.aerzteblatt.de auch online im Archiv eingesehen werden.

Quelle: (bitte anklicken, externer Link)

Anhängige Rechtsfragen: (bitte Anklicken, externer Link)