Viele Menschen vermeiden es,
sich mit dem Gedanken an den eigenen Tod auseinanderzusetzen. Allein schon
aus diesem Grunde verfassen sie kein Testament. Sie übersehen dabei, dass
ihnen ein Testament die Möglichkeit eröffnet, selbst nach dem Tod auf
wichtige Beziehungen gestaltend einzuwirken und dabei Gutes zu tun. Dies
kann zum Beispiel ein Vermächtnis an eine soziale Einrichtung sein oder
die Einsetzung eines Erben unter Auflagen sein.
Im folgenden finden Sie eine kleine Einführung
in das deutsche Erbrecht, die ich Herrn
Rechtsanwalt
Jörg Schrewentigges verdanke. Er beschreibt die Grundprinzipien des
Erbrechts, weist auf erforderliche Formerfordernisse hin und erwähnt
verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Zögern Sie nicht, von der
Möglichkeit eines Testaments Gebrauch zu machen. Allein das Verfassen
eines solchen Dokuments kann eine bewegende Erfahrung sein.
Bei der Übertragung des Vermögens ( oder auch
der Verbindlichkeiten!) wird im Erbrecht zwischen der gesetzlichen und der
gewillkürten Erbfolge unterschieden.
Die Erbfolge kraft
Gesetz nach den §§ 1924 – 1931 BGB tritt ein, wenn der Erblasser kein
(gemeinschaftliches) Testament oder einen Erbvertrag errichtet hat, dies
nennt man die gewillkürte Erbfolge.
I.
Zur gesetzlichen Erbfolge
1. Erbfähig
ist jeder lebende Mensch (auch juristische Personen)
2. Sodann
greift das sogenannten „Parentelsystem“
Dies beinhaltet, dass
nur die Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie der Ehegatte des
Erblassers erbberechtigt sind, alle Abkömmlinge Ehefrauen der Abkömmlinge
sind nicht gesetzliche Erben. Stirbt etwa Onkel Anton, sind seine Eltern
und Großeltern und seine Kinder und Enkel erbberechtigt, nicht aber die
Ehefrauen der Kinder und Enkel.
3.
Innerhalb der verbleibenden
Verwandten richtet sich die Erbfolge nach
„Ordnungen“
Die 1. Ordnung sind die
Abkömmlinge des Erblassers, § 1924 BGB
Die 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, §
1925 BGB.
Die 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, §
1926 BGB.
Die 4. Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge,
§ 1928 BGB.
Die 5. Ordnung sind entfernte Voreltern und deren Abkömmlinge, § 1929 BGB.
Frühere Ordnungen
schließen spätere aus, § 1930 BGB, das Kind des Erblassers ist somit
alleiniger gesetzlicher Erbe, selbst wenn die Eltern des Erblassers und
deren Abkömmlinge noch leben sollten.
4. Innerhalb
der Ordnungen erfolgt die gesetzliche Erbfolge dann nach
„Stämmen“
Hat der Erblasser,
Onkel Anton, etwa drei Kinder, Klaus, Berta und Toni, so sind diese je zu
1/3 gesetzliche Erben. Ist eines dieser Kinder verstorben, z. B. Toni, hat
dieser allerdings Abkömmlinge hinterlassen, nennen wir sie Maria und
Sabine, so treten diese an die Stelle von Toni in dessen Stamm: Klaus und
Berta erben zu je 1/3, Maria und Sabine zu je 1/6.
Nasemann, Andrea: Testament, Erbrecht, Schenkung. Was Erblasser und
Erben wissen müssen. Südwest-Verlag 2007. ISBN 978-3-517-08222-6. 144
Seiten. Euro (D) 9,95, sFr 18,20.
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II.
Zur gewillkürten Erbfolge
Bei der gewillkürten
Erbfolge kann der Erblasser die gesetzliche Erbfolge ändern, und zwar
durch ein Testament, ein gemeinschaftliches (Ehegatten-) Testament oder
durch einen Erbvertrag. Dies ist Ausfluss des durch Art. 14 des
Grundgesetzes gewährleisteten Eigentums- und Erbrechts.
1.
Testament
Voraussetzung für die
wirksame Errichtung des Testaments ist, dass
a)
Der Erblasser Testierfähig ist
b) das
Testament einen wirksamen Inhalt hat
c) das
der Erblasser das Testament höchstpersönlich errichtet und
dabei auch seinen letzten Willen auch höchstpersönlich
festlegt
d) Schließlich
muss für die Testamentserrichtung die notwendige
Form gewahrt sein.
Hier bestehen drei
Möglichkeiten:
-
nach § 2232 kann ein Testament in notarieller Form errichtet werden
- nach
§ 2247 BGB ist eine Errichtung in sog. Eigenhändiger
Form möglich.
- Unter
engen Voraussetzungen ist ein Nottestament möglich,
§§ 2249 f. BGB
Der Erblasser kann sein
Testament jederzeit widerrufen, §§ 2253 ff. BGB. Das Testament kann daher
naturgemäß nur durch Dritte angefochten werden.
Zum Beispiel eines Testaments hier
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1.
gemeinschaftliches
Ehegattentestament
Bei dem
gemeinschaftlichen Ehegattentestament, auch eingetragenen
gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern steht diese Möglichkeit seit dem 01.
August 2001 offen, können Eheleute und eingetragene Lebenspartner
gemeinsam ein Testament errichten. Für die Errichtung eines eigenhändigen
Testaments ist es erforderlich, dass das Testament insgesamt von einem der
Ehegatten / Lebenspartner handschriftlich selbst geschrieben und
von beiden Ehegatten eigenhändig unterzeichnet wird.
Zum Beispiel eines
gemeinschaftlichen Testaments hier klicken
2.
Erbvertrag
Im Gegensatz zum
Testament wird der Erbvertrag zwischen Erblasser und Erbe vor einem Notar
abgeschlossen. In diesem Vertrag sind die Bestimmungen zur Erbeinsetzung
sowie Vermächtnisse bzw. Auflagen festgelegt. Der Erbvertrag ersetzt ein
Testament, er ist jedoch – im Gegensatz zum Testament – grundsätzlich
unwiderruflich. Ein Rücktritt vom Erbvertrag ist nur in Ausnahmefällen
möglich, so z.B. wenn sich der Erblasser den Rücktritt vom Vertrag
vorbehalten hat, § 2293 BGB.
Andererseits jedoch ist
der Erblasser nur hinsichtlich der Verfügung von Todes wegen gebunden,
d.h. dass er zu Lebzeiten grundsätzlich über sein Vermögen verfügen kann.
Nur in Sonderfällen, z.B. wegen Sittenwidrigkeit, werden dem Erbvertrag
widersprechende Verfügungen zu Lebzeiten von der Rechtsprechung nicht
anerkannt. Aufgrund der vorbezeichneten unwiderruflichen Festlegung des
Erblasserwillens wird in der Praxis von der Möglichkeit eines Erbvertrages
selten Gebrauch gemacht.
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